| Häusliche Pflege |
|
Häusliche Krankenpflege nach SGB V - Leistungen der Krankenkassen - |
|
| Allgemeines
Die häusliche Krankenpflege ist ein wesentlicher Bestandteil der Krankenbehandlung zur Unterstützung des ärztlichen Behandlungsplans mit dem Ziel der Diagnose, Heilung, Verhütung der Verschlimmerung oder Linderung einer bestehenden Krankheit. Art, Inhalt und Umfang ergeben sich aus dem individuellen Behandlungsplan und bestimmen danach, welche Handlungen im konkreten Fall notwendig sind. Zur häuslichen Krankenpflege gehören die Grundpflege, die Behandlungspflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Grundpflege Maßnahmen der Grundpflege sind Hilfeleistungen bei den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens, wie An- und Auskleiden, Körperpflege. Sie umfasst Leistungen, die der Kranke nicht selbst erbringen kann oder bei denen er auf Unterstützung angewiesen ist. Behandlungspflege Maßnahmen der Behandlungspflege sind ärztlich verordnete medizinisch- pflegerische Tätigkeiten zur Sicherung und Unterstützung der ärztlichen Behandlung, soweit sie nicht durch den Arzt selbst erbracht werden müssen, z.B.: Blutdruck- oder Zuckerkontrolle, Hilfe bei den Ausscheidungen, Sondenernährung, Verbände oder Injektionen. Hauswirtschaftliche Versorgung Zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehören Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung einer eigenständigen Haushaltsführung notwendig sind, um in diesem Haushalt häusliche Krankenpflege durchführen zu können. Dies können die Zubereitung einer Mahlzeit, Einkauf oder die Reinigung der Wohnung sein. Jede dieser Leistungsgruppen untergliedert sich in zahlreiche Einzelmaßnahmen, die jeweils auf ärztliche Anordnung durchgeführt werden. Die soziale Pflegeversicherung SGB XI Einführung - Es war eine alte Forderung der AWO wie auch anderer Verbände, eine besondere Versicherung einzuführen für das Risiko, im Alter pflegebedürftig zu werden. Neben der Bezahlbarkeit wurde lange als Argument dagegen vorgetragen, dass eine solche Versicherung dazu führen könnte, dass mehr Familien ihre alten Angehörigen in ein Heim "abschieben" würden, wenn dieses nichts koste. Bei Einführung der Pflegeversicherung im Januar 1995 stand daher fest, dass immer die häusliche Pflege, die Erhaltung der Selbständigkeit Vorrang haben soll gegenüber der stationären Versorgung im Heim. Konsequent wurde daher neben der häuslichen Krankenpflege die ambulante Versorgung durch die so genannte Grundpflege ausgebaut. Dabei war aber immer klar, dass die Pflegeversicherung nicht allein den ganzen Pflegebedarf decken kann, dass vielmehr erwartet wird, dass der Pflegebedürftige und seine Angehörigen einen Eigenanteil leisten, entweder durch eigene Pflegeleistungen oder durch eine Zuzahlung für den Pflegedienst. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss notfalls auch zusätzlich Sozialhilfe gewährt werden. Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen wurden auch die Angebote an Kurzzeitpflege und Tages- oder Nachtpflege erweitert. Sie ermöglichen den Pflegepersonen, einmal Urlaub zu machen oder tagsüber eigenen Aktivitäten nachzugehen, während der Pflegebedürftige in einer "teilstationären Einrichtung" versorgt ist. Das gleiche Ziel hat die so genannte "Verhinderungspflege", die für bis zu vier Wochen Ersatz für eine Pflegeperson bietet. Eine Vielzahl von Pflegehilfsmitteln oder technischen Hilfen, die bis zur Umgestaltung des Wohnungsumfeldes gehen können, sollten ebenfalls die Pflege in der eigenen Wohnung erleichtern. Abgerundet werden diese Angebote schließlich durch die Einrichtung besonderer Beratungsstellen, den "Beratungs- und Koordinierungsstellen der Ambulante Hilfe-Zentren", in denen umfassend und kostenlos Rat und Hilfe geboten werden. Grundsatz ist, dass häusliche Pflege Vorrang hat vor vollstationärer Pflege. Den Pflegebedürftigen soll es ermöglicht werden, in der vertrauten Umgebung zu verbleiben und ihren Lebensraum und die Eigenständigkeit selbst zu bestimmen und mitzugestalten. Die Pflegeversicherung dient dazu, häusliche Pflege und die Pflege durch Angehörige oder Nachbarn zu unterstützen. Der Pflegedürftige kann wählen zwischen Pflege-Sachleistung, Pflege-Geldleistung und Kombinationsleistung. Stufen der Pflegebedürftigkeit Pflegestufe I - Erhebliche Pflegebedürftigkeit Erheblich pflegebedürftig sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand, den die Pflegeperson benötigt, muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen. Pflegestufe II - Schwerpflegebedürftigkeit Schwerpflegebedürftig sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand, den die Pflegeperson benötigt, muss im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen müssen. Pflegestufe III - Schwerstpflegebedürftigkeit Schwerstpflegebedürftig sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand, den die Pflegeperson benötigt, muss im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen müssen. Pflegegeldleistungen Der Pflegebedürftige muss die Pflege selbst in geeigneter Form sicherstellen.
Bei Pflegestufe I und II muss mindestens einmal halbjährlich, bei Pflegestufe III mindestens einmal vierteljährlich ein Pflegeeinsatz durch eine Fachkraft erfolgen. Pflege-Sachleistungen Je nach Pflegebedürftigkeit ist der Leistungsumfang gestaffelt. Die Pflegeeinsätze werden von ambulanten Pflegediensten geleistet. Diese müssen mit den Pflegekassen einen Vertrag abgeschlossen haben und anerkannt sein.
In besonderen Härtefällen, zum Beispiel bei Tumorerkrankungen im Endstadium mit mehrfach nächtlichem Hilfebedarf, kann sich der Leistungsanspruch bei Pflegestufe III bis auf 1918,00 Euro erhöhen. Kombinationsleistungen Es wird kombiniert zwischen Pflege-Sachleistung und Pflege-Geldleistung. Wird die Pflege-Sachleistung nicht ausgeschöpft, erhält der Pflegebedürftige ein anteiliges Pflegegeld. Beispiel: Es werden 252,00 € durch einen anerkannten Pflegedienst verbraucht, dies sind 60 % von 420,00 €, der Pflege-Sachleistung bei Pflegestufe I. Es verbleiben noch 40 % von 215,00 € Pflege-Geldleistung, dies sind 86,00 €. Für die erbrachte Pflege durch Angehörige besteht also ein Anspruch auf 86,00 €. |